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   BVerwG, 21.04.2008 - 5 B 23.08   

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BVerwG, 21.04.2008 - 5 B 23.08 (https://dejure.org/2008,22155)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.2008 - 5 B 23.08 (https://dejure.org/2008,22155)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 2008 - 5 B 23.08 (https://dejure.org/2008,22155)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Vorrang der Unternehmensrestitution vor den Regeln einer Einzelrestitution bei erfolgtem Zugriff auf ein lebendes (noch nicht dauerhaft stillgelegtes) Unternehmen; Bedeutung von einem Zugriff nachfolgenden Veränderungen (bis hin zur Stilllegung) für die Frage der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 45.94

    Rückgabe eines Unternehmensrestes nach Betriebsstillegung und -veräußerung durch

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2008 - 5 B 23.08
    3 Im Übrigen gilt in vermögensrechtlicher Hinsicht der Vorrang der Unternehmensrestitution vor den Regeln einer Einzelrestitution dann, wenn der maßgebliche Zugriff auf ein lebendes (noch nicht dauerhaft stillgelegtes) Unternehmen erfolgte (vgl. grundlegend Urteil vom 18. Januar 1996 BVerwG 7 C 45.94 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17 S. 31 f.; seither stRspr).

    Nach den vom Verwaltungsgericht unbeanstandet getroffenen Feststellungen betraf der maßgebliche Zugriff im Jahr 1953 ein damals noch lebendes Unternehmen, so dass anschließende Veränderungen (bis hin zur Stilllegung) allenfalls noch für die Frage bedeutsam sein könnten, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang das an sich nach den Grundsätzen der Unternehmensrückgabe rückgabefähige Unternehmen zurückgegeben werden kann bzw. ob anstelle dessen einzelne Gegenstände des Unternehmensvermögens zurückverlangt werden können (Trümmerrestitution als der Einzelrestitution angenäherter besonderer Anwendungsfall der Unternehmensrestitution; vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 a.a.O. S. 36).

  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 11.94

    Vermögensrecht - Restitutionsanspruch - Kommunaler Alteigentümer-Schlachthof -

    Auszug aus BVerwG, 21.04.2008 - 5 B 23.08
    4 Soweit die Beschwerde vor diesem Hintergrund eine Abweichung vom Urteil vom 6. April 1995 BVerwG 7 C 11.94 (BVerwGE 98, 154, 159 f.) rügt, würden sich deshalb die Kläger, abgesehen davon, dass dieses Urteil in den Zusammenhängen der Vermögenszuordnung ergangen ist, bei konsequenter Durchführung ihres Ansatzes, wonach bei wesentlicher Veränderung zwischen Schädigung und Stilllegung eine Trümmerrestitution nicht in Betracht komme, nachträglich gleichsam selbst die Rechtsgrundlage für die ihnen gewährte und von ihnen entgegengenommene Rechtswohltat der Rückgabe der Unternehmensgrundstücke entziehen.
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